Rechtsprechung
   OLG Rostock, 06.03.2003 - 1 U 59/01   

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OLG Rostock, 06.03.2003 - 1 U 59/01 (https://dejure.org/2003,12048)
OLG Rostock, Entscheidung vom 06.03.2003 - 1 U 59/01 (https://dejure.org/2003,12048)
OLG Rostock, Entscheidung vom 06. März 2003 - 1 U 59/01 (https://dejure.org/2003,12048)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Personenschaden auf Friedhof durch umstürzende Grabmale; Verkehrssicherungspflicht der Kommune als Friedhofsträger; Prüfung der Standfestigkeit von Grabsteinen; Anbringung eines Gefahrenhinweises; Niederlegung des Grabsteins; Absperrung der Grabstätte; Verweis auf ...

  • Judicialis

    BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 836; ; BGB § 837; ; BGB § 839 Abs. 1; ; BestattG M-V § 14 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zu Umfang und Grenzen der Verkehrssicherungspflicht über kommunalen Friedhof und zur Wirksamkeit einer Haftungsbeschränkung durch Satzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 30.01.1961 - III ZR 225/59

    Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde auf ihren Friedhöfen

    Auszug aus OLG Rostock, 06.03.2003 - 1 U 59/01
    Damit war sie für die von ihr eröffnete Gefahrenstelle verantwortlich (vgl. BGH, NJW 1977, 1392 [1393]; 1971, 2308 [2309]; 1961, 868).

    Das ist seit dem Urteil des BGH vom 30.01.1961 (NJW 1961, 868) anerkannt.

    Um dieser Gefahr angemessen zu begegnen, wird in der Regel - wenn nicht besondere Umstände vorliegen - eine jährliche, nach dem Ende der winterlichen Witterung und des Frostes vorzunehmende Prüfung ausreichen (BGH, NJW 1961, 868 [870]; 1971, 2308 [2309]; OLG Stuttgart, VersR 1992, 1229; OLG Hamm, a.a.O.; Gaedtke, a.a.O, S. 71).

  • BGH, 05.10.1971 - VI ZR 268/69

    Verkehrssicherungspflicht des Inhabers einer Grabstelle

    Auszug aus OLG Rostock, 06.03.2003 - 1 U 59/01
    Damit war sie für die von ihr eröffnete Gefahrenstelle verantwortlich (vgl. BGH, NJW 1977, 1392 [1393]; 1971, 2308 [2309]; 1961, 868).

    Die Verkehrssicherungspflicht der beklagten Stadt erstreckt sich auch auf das Grabdenkmal, welches beim Umstürzen die Klägerin verletzt hat (vgl. BGH, a.a.O.; NJW 1971, 2308; Gaedtke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 5. Aufl., S. 69).

    Um dieser Gefahr angemessen zu begegnen, wird in der Regel - wenn nicht besondere Umstände vorliegen - eine jährliche, nach dem Ende der winterlichen Witterung und des Frostes vorzunehmende Prüfung ausreichen (BGH, NJW 1961, 868 [870]; 1971, 2308 [2309]; OLG Stuttgart, VersR 1992, 1229; OLG Hamm, a.a.O.; Gaedtke, a.a.O, S. 71).

  • BGH, 29.03.1977 - VI ZR 64/76

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Friedhofsträgers; Standfestigkeit der

    Auszug aus OLG Rostock, 06.03.2003 - 1 U 59/01
    Damit war sie für die von ihr eröffnete Gefahrenstelle verantwortlich (vgl. BGH, NJW 1977, 1392 [1393]; 1971, 2308 [2309]; 1961, 868).

    Die allgemeine, sich durch Eröffnung der Gefahrenstelle ergebende Verkehrssicherungspflicht des Friedhofsträgers aus § 823 Abs. 1 BGB wird durch die Haftung des Nutzungsberechtigten aus § 837 BGB nicht berührt (BGH, NJW 1977, 1392 [1393]; OLG Hamm, NVwZ 1982, 333).

  • OLG Stuttgart, 31.07.1991 - 1 U 22/91

    Haftung bei Verletzung einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht

    Auszug aus OLG Rostock, 06.03.2003 - 1 U 59/01
    Um dieser Gefahr angemessen zu begegnen, wird in der Regel - wenn nicht besondere Umstände vorliegen - eine jährliche, nach dem Ende der winterlichen Witterung und des Frostes vorzunehmende Prüfung ausreichen (BGH, NJW 1961, 868 [870]; 1971, 2308 [2309]; OLG Stuttgart, VersR 1992, 1229; OLG Hamm, a.a.O.; Gaedtke, a.a.O, S. 71).

    Das gilt nicht nur für die Straßenverkehrssicherungspflicht (BGH, MDR 1979, 1004), sondern auch für die Sicherungspflicht des Friedhofsträgers (OLG Stuttgart, VersR 1992, 1229), der in gleicher Weise zu haften hat wie jeder andere Eigentümer, der sein Grundstück für den öffentlichen Verkehr freigibt.

  • BGH, 14.12.1993 - VI ZR 271/92

    Beweis des ersten Anscheins bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten

    Auszug aus OLG Rostock, 06.03.2003 - 1 U 59/01
    Denn auch solche Verkehrssicherungspflichten beruhen auf einer Erfah- renstypik, die die Feststellung rechtfertigt, dass sich die Gefahr, der sie entgegenwirken sollen, bei pflichtgemäßem Verhalten nicht verwirklicht (BGH, MDR 1994, 613).
  • BGH, 17.05.1973 - III ZR 68/71

    Schlachthof - § 839 BGB, Verwaltungsschuldverhältnis, Haftungsfreizeichnung

    Auszug aus OLG Rostock, 06.03.2003 - 1 U 59/01
    Im Amtshaftungsrecht ist das seit langem höchstrichterlich entschieden (BGHZ 61, 7).
  • BGH, 12.07.1979 - III ZR 102/78

    Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Verursachung eines Unfalls

    Auszug aus OLG Rostock, 06.03.2003 - 1 U 59/01
    Das gilt nicht nur für die Straßenverkehrssicherungspflicht (BGH, MDR 1979, 1004), sondern auch für die Sicherungspflicht des Friedhofsträgers (OLG Stuttgart, VersR 1992, 1229), der in gleicher Weise zu haften hat wie jeder andere Eigentümer, der sein Grundstück für den öffentlichen Verkehr freigibt.
  • BGH, 20.06.1978 - VI ZR 15/77

    Kurzschluß in der Nähe des Brandherdes - § 286 ZPO, Anscheinsbeweis,

    Auszug aus OLG Rostock, 06.03.2003 - 1 U 59/01
    Vielmehr muss der Inanspruchgenommene auch dartun, dass diese andere Ursache ernsthaft in Betracht kommt (BGH, MDR 1979, 131).
  • OLG Hamm, 14.12.1994 - 13 U 103/94

    Haftung einer Gemeinde für einen Badeunfall in einem städtischen Freibad

    Auszug aus OLG Rostock, 06.03.2003 - 1 U 59/01
    Der Vertrauenstatbestand rechtfertigt es, die Freizeichnung von leichter Fahrlässigkeit nicht mehr hinzunehmen (vgl. OLG Hamm, VersR 1996, 727; OLGR Hamm, 1994, 122; a.A. - ohne Begründung -: Gaedtke, a.a.O., S.67).
  • OLG Hamm, 24.11.1981 - 9 U 137/81

    Pflicht zur Prüfung der Standsicherheit von Grabsteinen

    Auszug aus OLG Rostock, 06.03.2003 - 1 U 59/01
    Die allgemeine, sich durch Eröffnung der Gefahrenstelle ergebende Verkehrssicherungspflicht des Friedhofsträgers aus § 823 Abs. 1 BGB wird durch die Haftung des Nutzungsberechtigten aus § 837 BGB nicht berührt (BGH, NJW 1977, 1392 [1393]; OLG Hamm, NVwZ 1982, 333).
  • VG Neustadt, 09.02.2017 - 3 L 121/17

    Saatkrähen dürfen vorerst weiter auf dem Friedhof in Lambsheim nisten

    Damit ist die Antragstellerin als Betreiberin des Friedhofs gegenüber den Personen, die mit dem Friedhof bestimmungsgemäß in Berührung kommen, wie Friedhofnutzer und sonstige Besucher, verpflichtet, eine störungsfreie Nutzung des Friedhofs zu gewährleisten, für die Sicherheit des sich auf dem Friedhof abspielenden Verkehrs zu sorgen und das Friedhofsgelände jederzeit in einem Zustand zu halten, der für die Benutzer keine Gefahren entstehen lässt (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 6. März 2003 - 1 U 59/01 -, juris m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 13.03.2003 - 1 U 34/02   

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https://dejure.org/2003,13907
OLG Naumburg, 13.03.2003 - 1 U 34/02 (https://dejure.org/2003,13907)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 13.03.2003 - 1 U 34/02 (https://dejure.org/2003,13907)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 13. März 2003 - 1 U 34/02 (https://dejure.org/2003,13907)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen Arzthaftung; Zu den Anforderungen an die berufsspezifischen Sorgfaltspflichten bei einer interdisziplinären Behandlung; Zur diagnostischen Aufklärung bei Behandlung eines Tumors im Mundbodenbereich unter irreversibler Durchtrennung der linksseitigen ...

  • Judicialis

    BGB § 31; ; BGB § ... 89 Abs. 1; ; BGB § 847; ; EGZPO § 26 Nr. 7; ; EGZPO § 26 Nr. 8; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 286; ; ZPO § 287; ; ZPO § 319; ; ZPO § 319 Abs. 1; ; ZPO § 398; ; ZPO § 402; ; ZPO § 412; ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 n.F.; ; ZPO § 543; ; ZPO § 543 Abs. 2 n.F.; ; ZPO § 544 Abs. 1 S. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711 S. 1

  • rechtsportal.de

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, HNO-Medizin, Absicherung einer Diagnose

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Niedersachsen, 23.04.1997 - L 5 Ka 89/95

    Krankenversicherung; Arzt; Zulassung; Vertragsarzt; HNO-Arzt; Fachfremd;

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.03.2003 - 1 U 34/02
    Für die Zuordnung einer bestimmten ärztlichen Behandlung zu einem medizinischen Fachgebiet genügt regelmäßig der Rückgriff auf den Inhalt der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer des Landes (in der jeweils aktuellen Fassung; vgl. auch LSG Niedersachsen, Urteil vom 23. April 1997, L 5 Ka 89/95, zitiert nach Juris); insbesondere in Zweifelsfällen kann sich das Gericht jedoch auch sachverständiger Hilfe bedienen.

    Dies ergibt sich vor allem aus dem Inhalt der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt, in der für beide Fachgebiete Operationen im Mundbodenbereich aufgeführt sind (vgl. zur Abstellung auf die Weiterbildungsordnung LSG Niedersachsen, Urteil vom 23. April 1997, L 5 Ka 89/95, zitiert nach Juris), aber auch aus den gleich lautenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen (GA Bd. II Bl. 177).

  • OLG Karlsruhe, 05.08.1987 - 7 U 62/85
    Auszug aus OLG Naumburg, 13.03.2003 - 1 U 34/02
    Vor jedem chirurgischen therapeutischen Eingriff ist eine ausreichende Diagnostik erforderlich (vgl. nur Kern in: Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 2. Aufl. 2002, § 156 Rn. 6, OLG Karlsruhe VersR 1989, 808).
  • BGH, 18.11.2008 - VI ZR 198/07

    Umfang der Aufklärungspflicht über das Schlaganfallrisiko einer ärztlichen

    Hierfür können die fachärztlichen Weiterbildungsordnungen herangezogen werden (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 13. März 2003 - 1 U 34/02 - juris Rn. 45 = OLGR Naumburg 2003, 348 (nur Leitsatz); LSG Niedersachsen, Urteil vom 23. April 1997 - L 5 Ka 89/95 - juris Rn. 25; Stegers/Hansis/Alberts/Scheuch, Sachverständigenbeweis im Arzthaftungsrecht, 2. Aufl., Rn. 62).
  • OLG Karlsruhe, 13.05.2016 - 13 U 103/13

    Notarzthaftung - Behandlung von Patienten mit akutem Schlaganfallverdacht

    Grundsätzlich hat das Gericht einen Sachverständigen aus dem betreffenden medizinischen Fachgebiet des beklagten Arztes auszuwählen, was sich nach dem Fachgebiet richtet, zu dem die vom Arzt konkret vorgenommene Behandlung zu zählen ist (OLG Naumburg, Urteil vom 13.03.2003, Az. 1 U 34/02).
  • OLG Naumburg, 25.05.2005 - 1 U 59/03

    Arzthaftung - Nichterkennung eines Darmtumors anlässlich einer vorangegangenen

    L. führt - entgegen der Auffassung der Kläger - hier im besonderen Maße zu einer Eignung als gerichtlicher Sachverständiger für eine - aus rückschauender Betrachtung - ebensolche interdisziplinäre Behandlungssituation (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 13. März 2003, 1 U 34/02, m.w.N. - Ls. in: OLG-Report 2003, 348).
  • OLG Hamm, 13.11.2013 - 3 U 152/12

    Abweisung der Arzthaftungsklage, da Behandlungsfehler bei der Versorgung eines

    Hierfür können die fachärztlichen Weiterbildungsordnungen herangezogen werden (BGH, NJW 2009, 1209/1210 m.w.N.; OLG Naumburg, Urt. v. 13.3.2003 - 1 U 34/02; BeckRS 2003, 30311509).
  • OLG Köln, 14.06.2011 - 5 U 37/11

    Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit i.R.e.

    Der Hinweis des Klägers in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des OLG Naumburg vom 13.03.2003 (Az.: 1 U 34/02) geht ebenfalls ins Leere.
  • LG Augsburg, 23.02.2010 - 4 O 5087/06

    Anspruch auf Zahlung des Honorars für eine durchgeführte medizinische Behandlung,

    Dabei richten sich die Anforderungen an die berufsspezifischen Sorgfaltspflichten eines Arztes nicht nach dem Fachgebiet des behandelnden Arztes, sondern nach dem Fachgebiet, in das die vorgenommene Behandlung fällt (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.03.2003, Gz: 1 U 34/02, zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 08.04.2003 - 11 UF 273/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2774
OLG Hamm, 08.04.2003 - 11 UF 273/02 (https://dejure.org/2003,2774)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.04.2003 - 11 UF 273/02 (https://dejure.org/2003,2774)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. April 2003 - 11 UF 273/02 (https://dejure.org/2003,2774)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Nachträglicher schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach. § 1587b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Betriebliche Altersversorgung; Umfassende Neubewertung und Neubilanzierung erworbener Versorgungsanwartschaften; Seit Rechtskraft des Scheidungsverbundurteils eingetretene ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1302
  • FamRZ 2004, 32
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.11.1996 - XII ZB 131/94

    Berechnung des Ehezeitanteils von Leistungen oder Anwartschaften einer

    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2003 - 11 UF 273/02
    Um zu einem dem Halbteilungsgrundsatz gerecht werdenden Ergebnis zu gelangen, sind auch nach Ehezeitende eingetretene Veränderungen - d.h. nachehezeitliche Erhöhungen wie Verringerungen des Wertes - bei der Bewertung der auszugleichenden Versorgung beachtlich, soweit sie dem Anrecht bei Ehezeitende bereits latent innewohnten (Palandt-Brudermüller, BGH, 61. Aufl. § 1587 g Rz. 11 f unter Hinweis auf BGH NJW 1993, 330; BGH FamRZ 1997, 285 ff, 286).

    Die vom Antragsgegner geforderte Bereinigung seiner Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung um nach Ehezeitende eingetretene Werterhöhungen ist danach gerade nicht geboten, da weder vorgetragen noch erkennbar ist, dass (und ggfs.: inwieweit) diese nicht (allein) Folge normaler Gehaltsanhebungen sowie regelmäßiger Anpassungen der Versorgungsanrechte an wirtschaftliche Entwicklungen waren, die dem Anrecht bereits am Ende der Ehezeit latent innewohnten, sondern daneben auch auf einem späteren beruflichen Aufstieg des Antragsgegners beruhen (vgl. hierzu auch BGH FamRZ 1997, 285 ff, 286 m.w.N.).

    Schließlich war im Rahmen des schuldrechtlichen Ausgleichs auch keine Umrechnung der auszugleichenden statischen (Bl. 32 R GA) Anwartschaft in eine dynamische Anwartschaft mehr erforderlich (BGH FamRZ 2000, 89 ff, 90; BGH FamRZ 1997, 285 ff, 287).

  • BGH, 28.10.1992 - XII ZB 114/91

    Keine Fehlerkorrektur durch schuldrechtlichen Vorsorgungsausgleich -

    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2003 - 11 UF 273/02
    Gegenstand des von der Antragstellerin allein beantragten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind nur die dieser Ausgleichsform unterliegenden Anrechte, d.h. hier ausschließlich die vom Antragsgegner aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit bei der Fa. D P N GmbH erworbene betriebliche Altersversorgung (BGH MDR 1993, 352 = FamRZ 1993, 304, 305; OLG Oldenburg OLGR 2001, 239).

    Soll auch die bereits rechtskräftige Entscheidung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zum Gegenstand einer Neuregelung gemacht werden, bedarf es eines Abänderungsantrages nach § 10 a VAHRG; nur dort - und nicht über die vom Antragsgegner angeführte Bestimmung des § 1587 g II BGB - könnten nach rechtskräftiger Versorgungsausgleichsentscheidung wie hier etwaige Änderungen in Bezug auf die öffentlich-rechtlich auszugleichenden Anrechte berücksichtigt werden (vgl. u.a. BGH MDR 1993, 352 = FamRZ 1993, 304, 305, OLG Oldenburg, aao.).

    Um zu einem dem Halbteilungsgrundsatz gerecht werdenden Ergebnis zu gelangen, sind auch nach Ehezeitende eingetretene Veränderungen - d.h. nachehezeitliche Erhöhungen wie Verringerungen des Wertes - bei der Bewertung der auszugleichenden Versorgung beachtlich, soweit sie dem Anrecht bei Ehezeitende bereits latent innewohnten (Palandt-Brudermüller, BGH, 61. Aufl. § 1587 g Rz. 11 f unter Hinweis auf BGH NJW 1993, 330; BGH FamRZ 1997, 285 ff, 286).

  • BGH, 29.09.1999 - XII ZB 21/97

    Schuldrechtliche Ausgleichsrente aus betrieblicher Altersversorgung

    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2003 - 11 UF 273/02
    Bei dieser entsprechenden Anwendung des § 1587 a BGB ist dabei zu berücksichtigen, dass die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners nicht mehr fortdauert, weshalb bei der Wertermittlung keine Prognose nach § 1587 a II Nr. 3 S. 1 a BGB unter Zugrundelegung der Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze vorzunehmen, sondern auf die tatsächliche Dauer der Betriebszugehörigkeit abzustellen und diese sowie die in dieser Zeit erworbenen Versorgungsanrechte ins Verhältnis zum Ehezeitanteil der Versorgung zu setzen sind (vgl. auch BGH FamRZ 2000, 89 ff, 90 m.w.N.; BGH FamRZ 2001, 25 ff; 26 m.w.N.).

    Schließlich war im Rahmen des schuldrechtlichen Ausgleichs auch keine Umrechnung der auszugleichenden statischen (Bl. 32 R GA) Anwartschaft in eine dynamische Anwartschaft mehr erforderlich (BGH FamRZ 2000, 89 ff, 90; BGH FamRZ 1997, 285 ff, 287).

  • BGH, 30.09.1992 - XII ZB 99/88

    Keine Übertragung von Rentenanwartschaften gegen den Willen des

    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2003 - 11 UF 273/02
    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH MDR 1993, 52; MDR 1989, 727) handelt es sich bei der Bestimmung des § 3 b I VAHRG um eine Schutzvorschrift zugunsten des Ausgleichsberechtigten, der auf diesen Schutz auch verzichten kann.

    Der ausgleichspflichtige Ehegatte kann sich daher nicht dagegen wehren, dass sein an sich dem schuld rechtlichen Ausgleich unterliegendes Anrecht nicht nach § 3 b I VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen wird (BGH MDR 1993, 52).

  • BGH, 27.09.2000 - XII ZB 67/99

    Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2003 - 11 UF 273/02
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 a KostO i. V. mit §§ 91, 93 a I S. 1, 97 I III ZPO; § 13 a I 2 FGG (vgl. BGH FamRZ 2001, 284 m.w.N.), der Gegenstandswert der Beschwerde bemisst sich nach § 17 a GKG.
  • BGH, 16.08.2000 - XII ZB 73/98

    Betriebliche Altersversorgung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2003 - 11 UF 273/02
    Bei dieser entsprechenden Anwendung des § 1587 a BGB ist dabei zu berücksichtigen, dass die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners nicht mehr fortdauert, weshalb bei der Wertermittlung keine Prognose nach § 1587 a II Nr. 3 S. 1 a BGB unter Zugrundelegung der Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze vorzunehmen, sondern auf die tatsächliche Dauer der Betriebszugehörigkeit abzustellen und diese sowie die in dieser Zeit erworbenen Versorgungsanrechte ins Verhältnis zum Ehezeitanteil der Versorgung zu setzen sind (vgl. auch BGH FamRZ 2000, 89 ff, 90 m.w.N.; BGH FamRZ 2001, 25 ff; 26 m.w.N.).
  • OLG Oldenburg, 16.05.2001 - 11 UF 189/99

    Versorgungsausgleich; Umrechnung; BarwertVO; Scheidung; Zusatzversorgung;

    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2003 - 11 UF 273/02
    Gegenstand des von der Antragstellerin allein beantragten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind nur die dieser Ausgleichsform unterliegenden Anrechte, d.h. hier ausschließlich die vom Antragsgegner aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit bei der Fa. D P N GmbH erworbene betriebliche Altersversorgung (BGH MDR 1993, 352 = FamRZ 1993, 304, 305; OLG Oldenburg OLGR 2001, 239).
  • BGH, 22.02.1989 - IVb ZB 210/87

    Beteiligung eines Trägers der betrieblichen Altersversorgung am

    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2003 - 11 UF 273/02
    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH MDR 1993, 52; MDR 1989, 727) handelt es sich bei der Bestimmung des § 3 b I VAHRG um eine Schutzvorschrift zugunsten des Ausgleichsberechtigten, der auf diesen Schutz auch verzichten kann.
  • OLG Frankfurt, 12.09.2007 - 3 UF 396/06

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Wertänderungen einer

    Solche Verbesserungen scheiden aus dem hälftigen Wertausgleich aus, denn sie wohnten dem Versorgungsanrecht bei Ende der Ehe nicht latent in dem Sinne inne, dass sie sich bereits aus den bei Ehezeitende maßgebenden persönlichen Bemessungsgrundlagen ergaben (vgl. OLH Hamm, FamRZ 2004, 32; 2005, 810; OLG Köln NJW-RR 2005, 520).

    Solche Verbesserungen scheiden aus dem hälftigen Wertausgleich aus, denn sie wohnten dem Versorgungsanrecht bei Ende der Ehe nicht latent in dem Sinne inne, dass sie sich bereits aus den bei Ehezeitende maßgebenden persönlichen Bemessungsgrundlagen ergaben (vgl. OLH Hamm, FamRZ 2004, 32; 2005, 810; OLG Köln NJW-RR 2005, 520).

    Ebenso, wie aus erhöhten Anstrengungen einer Partei in der Ehezeit, die eine spätere Karriere oder einen späteren beruflichen Aufstieg begünstigen und tragen, nicht darauf geschlossen werden kann, dass dieser spätere berufliche Aufstieg bereits als der Ehe inne wohnend angesehen werden kann, gilt dies für die verbesserte Versorgungszusage nach Ehezeitende, denn deren späterer Eintritt war bis zum Zeitpunkt des Ehezeitendes völlig ungewiss und allein auf die nachfolgende individuelle Entwicklung der Verhältnisse des Antragsgegners und die zu dieser Frage geführten Verhandlungen zurückzuführen (vgl. dazu auch Münchner Kommentar/Glockner, BGB, 4. Auflage § 1587g Rz 21; Johansen/Henrich/Hahne, Eherecht 4. Auflage § 1587g BGB Rz 19; OLG Hamm, FamRZ 2004, 32).

  • OLG Hamm, 08.07.2004 - 1 UF 44/04
    Keinen Bezug zur Ehezeit hat sowohl ein nachehezeitlicher beruflicher Aufstieg als auch eine nachehezeitliche dienstzeitabhängige Einkommenserhöhung (vgl. dazu Münchener Kommentar/Glockner, BGB, 4. Aufl., § 1587 g Rdz. 21; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 g Rdz. 19; OLG Hamm - 11. Familiensenat , FamRZ 2004, 32).

    Ebenso wie im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich sind grundsätzlich auch im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich die auszugleichenden Versorgungen mit den jeweiligen Bruttobeträgen zugrundezulegen (BGH, FamRZ 2001, 25; BVerfG, FamRZ 2002, 311; OLG Hamm - 11. Senat für Familiensachen -, FamRZ 2004, 32; OLG Celle, FamRZ 2002, 244, 247; Hahne, a.a.O., § 1587 g Rdz. 15).

    Eine grundsätzliche Bedeutung kommt dieser Streitfrage nicht zu; auch weicht der Senat nicht etwa von den Grundsätzen der Entscheidung des hiesigen 11. Senats für Familiensachen (FamRZ 2004, 32) ab.

  • OLG Frankfurt, 28.02.2008 - 3 UF 196/06

    Versorgungsausgleichsabänderungsverfahren: Einbeziehung einer erst im Zeitpunkt

    Nachehezeitliche Erhöhungen des Werts einer Versorgung sind im Rahmen des Abänderungsverfahrens nur insoweit zu berücksichtigen, als sie dem Anrecht bei Ehezeitende bereits latent innewohnten (OLG Hamm, FamRZ 2004, 32 und 1213; Palandt a.a.O., § 1587g BGB, Rdnr. 12).
  • OLG Frankfurt, 28.02.2008 - 3 UF 243/05

    Versorgungsausgleichsabänderungsverfahren: Einbeziehung einer erst im Zeitpunkt

    Nachehezeitliche Erhöhungen des Werts einer Versorgung sind im Rahmen des Abänderungsverfahrens nur insoweit zu berücksichtigen, als sie dem Anrecht bei Ehezeitende bereits latent innewohnten (OLG Hamm, FamRZ 2004, 32 und 1213; Palandt a.a.O., § 1587g BGB, Rdnr. 12).
  • OLG Naumburg, 25.05.2005 - 1 U 59/03

    Arzthaftung - Nichterkennung eines Darmtumors anlässlich einer vorangegangenen

    L. führt - entgegen der Auffassung der Kläger - hier im besonderen Maße zu einer Eignung als gerichtlicher Sachverständiger für eine - aus rückschauender Betrachtung - ebensolche interdisziplinäre Behandlungssituation (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 13. März 2003, 1 U 34/02, m.w.N. - Ls. in: OLG-Report 2003, 348).
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Rechtsprechung
   OLG München, 21.05.2003 - 21 W 1372/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,6882
OLG München, 21.05.2003 - 21 W 1372/03 (https://dejure.org/2003,6882)
OLG München, Entscheidung vom 21.05.2003 - 21 W 1372/03 (https://dejure.org/2003,6882)
OLG München, Entscheidung vom 21. Mai 2003 - 21 W 1372/03 (https://dejure.org/2003,6882)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung zu Zeitungsartikel; Einstellung der Ausgaben einer bundesweit vertriebenen Zeitung; Abwägung zwischen Pressefreiheit und Anspruch auf Gewährung eines effektiven Gegendarstellungsrechts ; Vergleichbare Stelle in anderen Ausgaben ...

  • Judicialis

    BayPresseG Art. 10; ; ZPO § 574 Abs. 4

  • rechtsportal.de

    BayPresseG Art. 10; ZPO § 574 Abs. 4
    Gegendarstellungsanspruch nach Einstellung einer von mehreren Ausgaben einer Zeitung / Form der Beschwerdeentscheidung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2756
  • K&R 2003, 414
  • ZUM 2003, 688
  • afp 2003, 458
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 14.10.2003 - 20 W 38/03

    Ladung des im Ausland weilenden Verfügungsbeklagten zur Verhandlung über den

    Der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts München (NJW 2003, 2756) tritt der Senat nicht bei.
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